Informationen des Pass- und Einwohnermeldeamtes

Ab 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Das einheitliche neue Bundesmeldegesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, Scheinanmeldung zu verhindern und das Einverständnis des Wohnungsgebers über den tatsächlichen Einzug aller Personen nachzuweisen.

In der Bestätigung ist der Wohnungsgeber und, wenn er nicht gleichzeitig Eigentümer ist, auch der Eigentümer der Wohnung anzugeben. Um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen, ist das Stockwerk, die Wohnungsnummer bzw. die genaue Lage der Wohnung einzutragen. Die Bestätigung kann auch von einer Hausverwaltung erteilt werden, sofern Sie nachweislich vom Hauseigentümer dazu berechtigt wurde

Nachfolgende Änderungen sind zu beachten:

  • Bei Anmeldungen von außerhalb, Ummeldungen innerhalb, sowie An- und Abmelden von Nebenwohnungen oder Wegzügen in das Ausland muss durch den Meldepflichten eine Bestätigung des Wohnungsgebers beim Einwohnermeldeamt vorgelegt werden. Ein Mietvertrag ist nicht mehr ausreichend
  • Beim Einzug in ein Eigenheim ist ein Nachweis über das Eigentum z.B. Kaufvertrag zu erbringen
  • Meldungen haben eine Frist von 2 Wochen
  • Es müssen alle gültigen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) aller Personen vorgelegt werden, welche die neue Wohnung beziehen
  • Kosten entstehen keine

Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer: 03537/276-856 oder -857 beim Pass- und Einwohnermeldeamt.

Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf unserer Homepage unter www.jessen.de unter dem Menüpunkt Verwaltung  >  Dokumente  >  Formulare  >  „Wohnungsgeberbestätigung“.

 

von Lutz Pallas

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