Kindergeld nach dem Schulabschluss
Pressemitteilung
Nr. 110/2024
Mittwoch, den 24.07.2024
Kindergeld nach dem Schulabschluss
Auch volljährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beziehen. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig, einschließlich der nötigen Unterlagen, am besten online eingereicht werden.
Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ) sowie anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland wie Freiwilligendienst aller Generationen oder entwicklungspolitischer Freiwilligendienst kann Kindergeld gezahlt werden. Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet, etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet.
Hierfür genügt der Nachweis über die Bewerbungsbemühungen, einschließlich deren Ergebnissen. Aus diesen muss der Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgehen, der sich z. B. in Ausbildungsverträgen, Immatrikulations- oder Schulbescheinigungen findet.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Gleiches gilt für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
„Es ist noch nicht zu spät für einen Ausbildungsplatz. Gute Ausbildungsstellen und somit vielfältige berufliche Zukunftschancen gibt es in unserer Region zahlreich – sie sollten unbedingt genutzt werden. Der regionale Markt bietet viele Ausbildungschancen für Schulabgängerinnen und Schulabgänger. Bei der Suche unterstützt die Berufsberatung der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost, aber auch unsere Online-Angebote können helfen, sich über die berufliche Zukunft klar zu werden“, erklärt Olaf Ruch, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Ost.
von Lutz Pallas