Leinenpflicht auch außerhalb der Ortschaften für Hundehalter in Sachsen-Anhalt

Nach § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) ist es verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

In der Brut-und Setzzeit bekommen die Wildtiere ihren Nachwuchs und sind besonders störempfindlich. Dies erfordert für Hundehalter eine besondere Aufsichtspflicht. Ziel ist es, insbesondere Bodenbrüter und Jungtiere vor frei laufenden Hunden zu schützen, deren Jagdtrieb eine Gefahr für trächtige Tiere und deren Nachwuchs darstellen kann. Wer sich nicht an die Anleinpflicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

von Lutz Pallas

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