Pressemitteilung: Damit die Ausbildung nicht am Geld scheitert

Damit die Ausbildung nicht am Geld scheitert

Berufsausbildungsbeihilfe einfach online beantragen

Für viele Jugendliche beginnt demnächst mit dem Ausbildungsstart ein neuer Lebensabschnitt. Manche benötigen eine eigene Unterkunft, weil beispielsweise die Wohnung der Eltern zu weit vom Ausbildungsbetrieb entfernt ist. Doch manchmal reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus, um neben der Miete auch noch Lebensmittel oder Fahrten nach Hause zu bezahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Agentur für Arbeit Auszubildende dabei mit einem Zuschuss – der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Wer hat Anspruch auf BAB?

Jugendliche können BAB beantragen, wenn sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hin- und Rückweg von den Eltern zur Ausbildungsstätte länger als zwei Stunden dauert. Volljährige, Verheiratete oder Auszubildende mit Kind können ebenfalls anspruchsberechtigt sein.

Auch junge Menschen in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) – vielleicht auch, um sich nachträglich auf einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Schulabschluss vorzubereiten, können finanziell mit der BAB unterstützt werden.

Bitte beachten!

Die Höhe der BAB richtet sich nach dem individuellen Bedarf (z. B. für den Lebensunterhalt je nach Art der Unterbringung oder den Fahrkosten). Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Gleiches gilt für das Jahreseinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr der Eltern oder des Ehe- bzw. Lebenspartners, sofern dieses bestimmte Freibeträge überschreitet.

Der Antrag kann bequem online unter: https://www.arbeitsagentur.de/eservices gestellt werden.

Wer noch nicht für den sogenannten eService registriert ist, muss dies einmalig machen und kann künftig das gesamte Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit nutzen.

Zusatzinformationen:

Die Jugendlichen sollten den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung stellen, da die BAB nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern nach Ausbildungsbeginn frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Für die Bearbeitung des BAB-Antrages ist der Ausbildungsvertrag und die Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes erforderlich. Nur der Eintragungsvermerk der zuständigen Kammer kann nachgereicht werden.

Wer selbst prüfen möchte, ob und in welcher Höhe ihm BAB zusteht, kann dazu den BAB-Rechner im Internet nutzen: www.babrechner.arbeitsagentur.de  

Weitere Informationen rund um die BAB sind unter: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab zu finden.

Für schulische Ausbildungen besteht kein Anspruch auf BAB. Es gibt gegebenenfalls Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen BAföG-Stellen.

von Lutz Pallas

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