Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg (Saison 2023/2024) (neu)
Verbrennen von pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg (Saison 2023/2024)
In der Zeit vom 15.10.2023 bis 31.03.2024 ist im Landkreis Wittenberg das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden möglich. Jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 Uhr - 17.30 Uhr und am Samstag in der Zeit von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr.
Die aufgeführten Beschränkungen und Verbote in der Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg sind einzuhalten.
Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden.
Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten. Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist zu sichern, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.
Beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände zu Gebäuden und Einrichtungen einzuhalten:
· 25 m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen
· 100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen
· 300 m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäusern.
Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft, hervorgerufen werden.
Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.
Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.
Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten:
· bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel),
· bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4,
· bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h) und
· an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Die vorgenannten Verbote gelten auch, wenn sie mit einem der erlaubten Tage zum Verbrennen der Gartenabfälle zusammentreffen.
Ausnahmen von der Verordnung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der unteren Abfallbehörde.
Ihr freundliches Ordnungsamt der Stadt Jessen (Elster)
von Lutz Pallas