Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle

Ab 15. Oktober 2019 ist auf der Grundlage der „Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg“ das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden wieder möglich:

Auf dem Gebiet der Stadt Jessen (Elster) vom 15. Oktober 2019 bis 31. März 2020, montags bis freitags  von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr und samstags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Die in der Verordnung aufgeführten Beschränkungen und Sicherheitsbestimmungen sind dabei einzuhalten.
Dazu zählen insbesondere: Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden. Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten.
Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

Beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
-   25 m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen
- 100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen
- 300 m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäuser, Kindertagesstätten, Spiel- und Sportplätze

Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.  

Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.
Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten: 
- bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel)
- bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5
- bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h
- an gesetzlichen Feiertagen

Die vorgenannten Verbote gelten auch, wenn sie mit einem der erlaubten Tage zum Verbrennen der Gartenabfälle zusammentreffen. Achten Sie beim Verbrennen von Gartenabfällen unbedingt auf die aktuelle Gefahrenstufe: http://waldbrandapp.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/

Ausnahmen von der Verordnung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die untere Abfallbehörde des Landkreises Wittenberg.

von Lutz Pallas

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