Verbrennungsverordnung 2022/2023

Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg (Saison 2022/2023)

Auf der Grundlage der „Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg“ ist ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden im Landkreis Wittenberg grundsätzlich ab dem 15. Oktober 2022 wieder möglich.

Demnach ist das Verbrennen nur noch in den folgenden Gebieten und zu den ausgewiesenen Zeiten gestattet:

  • auf dem Gebiet der Lutherstadt Wittenberg (ohne die Kernstadt und die Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien) und auf dem Gebiet der Stadt Wörlitz, OT von Oranienbaum - Wörlitz

            vom     15. Oktober bis 30. November 2022 sowie

  1. Februar bis 31. März 2023

                        montags bis freitags   9:00 Uhr bis 17:30 Uhr

                        samstags                       9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

  • übriges Kreisgebiet (ohne die Ortsteile Bad Schmiedeberg, Großwig und Moschwig der Stadt Bad Schmiedeberg) 

            vom     15. Oktober 2022 bis 31. März 2023

                        montags bis freitags   9:00 Uhr bis 17:30 Uhr

                        samstags                       9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die in der Verordnung aufgeführten Beschränkungen und Sicherheitsbestimmungen sind dabei einzuhalten. Dazu zählen insbesondere:

Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden.

Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten. Beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere zu achten. Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden.

Beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

  •  25 m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen,
  •  100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen (Nieder- sowie Hochspannungsfreileitungen) sowie
  •  300 m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäusern, Kindertagesstätten, Spielplätzen und Sportplätzen.

Der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass der Brand bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor das Feuer und die Glut erloschen sind.   

Das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten.

Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten:  

  • bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel),
  •  bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5,
  • bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h) und
  • an gesetzlichen Feiertagen.

Die vorgenannten Verbote gelten auch, wenn sie mit einem der erlaubten Tage zum Verbrennen der Gartenabfälle zusammentreffen.

Die täglich aktuelle Waldbrandgefahrenstufe finden Sie unter der nachstehenden Waldbrandapp des Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt.  Achten Sie daher bitte beim Verbrennen von Gartenabfällen regelmäßig auf die aktuelle Gefahrenstufe. (Link: http://waldbrandapp.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/)

Ausnahmen von der „Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Landkreis Wittenberg“ bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die  untere Abfallbehörde des Landkreises Wittenberg.

Ansprechpartner: Fachdienst 67 Umwelt und Abfallwirtschaft Herr König Tel.: 03491 806-2942, E-Mail: umweltamt@landkreis-wittenberg.de

von Lutz Pallas

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