Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot mit gefährlichen Hunden

Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 22)

Aus gegebenem Anlass weißt das Ordnungsamt auf Änderungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) hin. Ab dem 01. März 2016 ist gemäß § 3 Abs. 4 HundeG LSA die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA (sogenannten Listenhunden) in Sachsen-Anhalt verboten. Zu diesen sogenannten Listenhunden gehören nach § 3 Abs. 2 HundeG LSA die Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Die Änderung betrifft grundsätzlich gewerbliche und nicht gewerbliche Hundezüchter, sowie auch jede Privatperson. Gewerbliche Hundezüchter werden über die Änderungen durch das Veterinäramt des Landkreis Wittenberg informiert.

Ordnungswidrig handelt dann, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Hundegesetz gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 züchtet oder vermehrt oder mit diesen handelt.

Den im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (Nr. 27 vom 02.11.2015) veröffentlichten Gesetzestext entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage auf dieser Seite.

Weitere Informationen sowie nähere Erläuterungen zum Hundegesetz des Landes Sachsen-Anhalt stehen Ihnen auch auf den Internetseiten des Landes Sachsen-Anhalt und des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

Ihr Ordnungsamt

von Lutz Pallas

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