Nutzungs- u. Gebührensatzung der Stadt Jessen (Elster) für Gemeinschaftseinrichtungen / 23.1
23.1 Nutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Jessen (Elster) für Gemeinschaftseinrichtungen
Nutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Jessen (Elster)
für Gemeinschaftseinrichtungen
Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1, 99, Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen
Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014 Nr. 12 S.288) in der zur Zeit gültigen
Fassung hat der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) in seiner Sitzung am 01.10.2019 mit
Beschluss Nr. 42/2019 folgende Nutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Jessen (Elster)
für Gemeinschaftseinrichtungen beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Jessen (Elster).
Diese Satzung gilt für alle in der Anlage 1 bis 3 genannten Objekte. Neue
Dorfgemeinschaftshäuser gelten ab Einweihung automatisch von der Satzungsgewalt
betroffen.
§ 2
Zweck der Einrichtungen
Die Gemeinschaftseinrichtungen dienen der Durchführung von Veranstaltungen
(Versammlungen und dgl.) und der Förderung und Verbesserung des sozialen und kulturellen
Lebens in den einzelnen Ortsteilen. Die Häuser stehen vorrangig für gemeinnützige und
kulturelle Zwecke des jeweiligen Ortsteiles, aber auch für private Feierlichkeiten zur
Verfügung.
Die Gemeinschaftseinrichtungen, mit Ausnahme des Jahnparks, sind keine Herbergen für
Übernachtungen. Derartige Nutzungen sind untersagt.
§ 3
Anmeldung und Musiknutzung
1. Die Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur zu den genehmigten Zwecken und Zeiten
genutzt werden.
Jede Nutzung ist der Stadt Jessen (Elster) mittels eines Formulars, das im Hauptamt der
Stadtverwaltung Jessen (Elster) erhältlich oder im Internet über www.jessen.de zu finden
ist, anzuzeigen. Die Räume werden gemäß zeitlich eingehender Anmeldungen vergeben.
2. Der jeweilige Ortsteilbeirat bzw. der durch ihn Beauftragte führt einen Benutzerplan und ein
Hausbuch. Hier werden auch die Schlüsselübergaben eingetragen.
3. Die Hauptnutzer sind die Einwohner und Bürger der Stadt, die Ortsteilbeiräte, Vereine sowie
kommunal anerkannte Gruppen.
4. Die Rücknahme einer Benutzererlaubnis infolge dringend erforderlicher Baumaßnahmen
oder Instandsetzungsarbeiten, z. B. bei Havarie, gibt den Benachteiligten keinen Anspruch
auf Entschädigung.
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5. Der jeweilige Nutzer des betreffenden Dorfgemeinschaftshauses bzw. kommunaler Räume
gilt als Veranstalter im Sinne der GEMA – Verordnung.
Der Nutzer übernimmt bei öffentlicher Musiknutzung bzw. bei Musikdarbietungen die
Verpflichtung, vor den Veranstaltungen diese bei der GEMA - Bezirksdirektion Dresden -
anzumelden, des Weiteren die erforderliche Genehmigung einzuholen sowie die
fristgemäße Bezahlung der GEMA – Gebühren zu gewährleisten.
§ 4
Zutritt
1. Der Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster) bzw. die durch ihn beauftragte Person kann
aus sachlich gerechtfertigten Gründen im Einzelfall den Zutritt zu den
Gemeinschaftseinrichtungen je nach den Umständen befristet oder unbefristet untersagen.
2. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder
gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung (z.B. Hausordnung)
vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen wird oder Nutzungsgebühren nicht gezahlt
werden. Für jede Gemeinschaftseinrichtung in unseren Ortsteilen existiert eine
Hausordnung; diese liegt in den Häusern aus.
3. Hausrecht hat der Bürgermeister bzw. die durch ihn beauftragte Person.
§ 5
Verhalten in den Gemeinschaftseinrichtungen
Alle Besucher und Gäste haben mit dem Betreten der Gemeinschaftseinrichtungen die
allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Hausordnungen sowie
Sonderfestlegungen der Nutzungsgenehmigungen zu beachten.
Jeder hat sich in den Häusern so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht geschädigt
bzw. gefährdet werden.
§ 6
Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen
1. Der Veranstalter hat zu verabreichende Speisen und Getränke selbst zu beschaffen. Er
haftet damit auch für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gemäß des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 01.09.2005 (BGBl.
Teil 1, S. 2618) in der zurzeit gültigen Fassung sowie die daraus hervorgehenden
Verordnungen in den jeweils gültigen Fassungen.
2. Soweit eine gaststättenrechtliche Erlaubnis (z. Bsp. Gestattung - für die entgeltliche
Herausgabe von alkoholischen Getränken im Sinne des Gaststättengesetzes) und/oder
eine Verkürzung der Sperrzeiten (allgemeine Sperrzeit innerhalb von geschlossenen
Räumen in der Zeit von 05.00 Uhr - 06.00 Uhr, außerhalb ab 22.00 Uhr) erforderlich ist,
sind diese rechtzeitig vorher beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt Jessen (Elster)
schriftlich zu beantragen.
3. Der Einbau und die Nutzung von stationären Zapfanlagen in den
Gemeinschaftseinrichtungen sind grundsätzlich verboten.
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§ 7
Sauberhaltung
Alle genutzten Räumlichkeiten (Vereinsraum, Toiletten, Flur usw.) und Anlagen sind nach der
Nutzung zu säubern (Nassreinigung) und dem Beauftragten des Ortsteilbeirates oder der Stadt
Jessen (Elster) zu übergeben.
§ 8
Ordnung und Sicherheit
1. Auf der Grundlage dieser geltenden Satzung ist für die Einhaltung und Sicherheit der
jeweilige Nutzer verantwortlich.
Nach Veranstaltungsschluss sind Fenster und Türen ordnungsgemäß zu verschließen.
2. Der Nutzer erhält für die Dauer der Nutzung einen Schlüssel. Hierzu wird durch den
Ortsteilbeirat bzw. eines Beauftragten ein Hausbuch geführt, in dem jeweils die Übergabe
von beiden Parteien schriftlich zu bestätigen ist. Die Schlüsselrückgabe hat zu dem
vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Verlust des Schlüssels trägt der Nutzer die Kosten
für den Kauf und Einbau eines neuen Schlosses/Schließsystems. Die Realisierung erfolgt
durch die Stadt selbst. Die Weitergabe des Schlüssels an Dritte ist untersagt.
§ 9
Haftung
1. Die Stadt Jessen (Elster) haftet in den Gemeinschaftseinrichtungen nicht für Personen,
Sach- und Vermögensschäden. Für Schäden ist der jeweilige Verursacher haftbar.
2. Der Nutzer prüft vor Übernahme der Gemeinschaftseinrichtung die Räume, den
ordnungsgemäßen sowie den technisch einwandfreien Zustand der Ausrüstungen und
Geräte. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden.
Mängel sind vor der Nutzung bei der Stadtverwaltung anzuzeigen bzw. dem Vorsitzenden
des Ortsteilbeirates mitzuteilen.
3. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder,
Bediensteten, Beauftragen oder Besucher frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung
gemäß Nutzungsvereinbarung überlassener Räume, Anlagen und Geräte entstehen. Er
stellt sicher, dass keine unbefugten Personen die Veranstaltung besuchen.
4. Der Nutzer verzichtet auf eigene Ansprüche gegen die Stadt Jessen (Elster) für den Fall
der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die
Stadt, deren Bediensteten oder Beauftragten. Der Nutzer gewährleistet durch seine
Haftpflichtversicherung die Deckung der Freistellungsansprüche. Von dieser Feststellung
bleibt die Haftung der Stadt Jessen (Elster) als Grundstückseigentümerin für den sicheren
Bauzustand an Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
5. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen,
Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Bei größeren Schadensfällen
sind dem Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster), dem Bereitschaftsdienst bzw. dem
Beauftragten für die Schlüsselberechtigung unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen.
6. Wer ordnungswidrig handelt und wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot
dieser Satzung zuwiderhandelt, kann gemäß § 8 Abs. 6 KVG-LSA mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren kann demjenigen auch Hausverbot erteilt
werden. Hierunter zählen auch Gäste des jeweiligen Nutzers.
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§ 10
Benutzungsgebühren
1. Die Nutzung der Räumlichkeiten in den Gemeinschaftseinrichtungen ist kostenpflichtig. Es
wird eine Gebühr mittels eines Gebührenbescheides gemäß Anlage 2 und 3 erhoben.
2. Bei gemeinnützigen Veranstaltungen kann auf Antrag die Gebühr erlassen werden.
3. Unentgeltlich werden die Räume für folgende Nutzungen vergeben:
Einwohnerversammlungen;
Schulungen und Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr;
Sitzungen des Ortsteilbeirates und der Fraktionen des Stadtrates;
Gemeindliche Veranstaltungen örtlicher Vereine.
Inkrafttreten
Die Nutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Jessen (Elster) für
Gemeinschaftseinrichtungen tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der
Fassung 3. Änderungssatzung vom 27.09.2016 außer Kraft.
Jessen (Elster), 02.10.2019
Michael Jahn
Bürgermeister
Beschluss-
Satzung Veröffentlichung Inkrafttreten
fassung
Nutzungs- und
Mitteilungsblatt der
Gebührensatzung für
01.10.2019 Stadt Jessen (Elster) 01.01.2020
Gemeinschafts-
Nr. 633 vom 10.10.2019
einrichtungen
Die Satzung ist im Original unterschrieben und gesiegelt.
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Anlage 1
Gemeinschaftseinrichtungen in folgenden Ortsteilen:
Arnsdorf Battin Düßnitz
Gentha Gerbisbach Gorsdorf-Hemsendorf
Grabo Großkorga Holzdorf
Jessen (Elster) Kleindröben Kleinkorga
Klöden Kremitz Leipa
Linda Lindwerder Mark Friedersdorf
Mark Zwuschen Morxdorf Mönchenhöfe
Mügeln Naundorf Neuerstadt
Rade Reicho Ruhlsdorf
Schadewalde Schöneicho Schweinitz
Schützberg Steinsdorf
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Anlage 2
Gebühren für die Benutzung der Räumlichkeiten in den Gemeinschaftseinrichtungen
der einzelnen Ortsteile
Für die Nutzung der städtischen Räumlichkeiten in den jeweiligen
Gemeinschaftseinrichtungen werden nachstehende Nutzungsentgelte erhoben:
Ortsteil Raum/Saal Entgelt
private Nutzung gewerbl. Nutzung
EUR EUR
Arnsdorf Bauernstube 80 160
Battin Vereinsraum EG 90 260
Düßnitz großer Vereinsraum 80 160
kleiner Vereinsraum 50 90
Gentha großer Vereinsraum 160 310
kleiner Vereinsraum 90 160
Gerbisbach Saal 110 210
Vereinsraum 80 160
Gorsdorf- kleiner Vereinsraum 80 160
Hemsendorf Vereinsraum kompl. 160 310
Grabo Vereinsraum 80 160
Großkorga Saal und Thekenraum 70 160
großer Vereinsraum 60 130
kleiner Vereinsraum 30 70
Holzdorf Vereinsraum 60 110
Jessen Schloss Ratssaal 160 310
Foyer im Schloss 110 210
Seniorentreff großer Vereinsraum 160 360
kleiner Vereinsraum 60 160
Rathaus Lamprecht-Zimmer keine 90
Kleindröben Vereinsraum 60 140
Kleinkorga Vereinsraum 60 110
Klöden Fährscheune
bis 50 Personen 100 € / Tag 210 € / Tag
bis 100 Personen 130 € / Tag 310 € / Tag
mehr als 100 Personen 160 € / Tag 410 € / Tag
Vereinsraum 80 110
Kremitz Dorfgemeinschaftshaus 30 50
Leipa Vereinsraum 50 130
Linda Vereinsraum 80 160
Lindwerder Vereinsraum 60 160
Mark Friedersdorf Dorfgemeinschaftshaus 60 110
Mark Zwuschen Vereinsraum 60 110
Morxdorf Gemeinschaftsraum 50 90
Mönchenhöfe Dorfgemeinschaftshaus 80 160
Mügeln Halle auf Festplatz 210 +Betriebskosten 310 +Betriebskosten
Naundorf Feuerwehrgerätehaus 60 110
Neuerstadt Vereinsraum 70 130
Rade Klubraum (EG, hofseitig) 40 70
Klubraum (Vorderhaus) 30 50
Saal (OG) 80 150
Scheune 110 310
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Reicho Vereinsraum 60 110
Ruhlsdorf Vereinsraum 80 160
Schadewalde Bauernstube 50 90
Schöneicho Vereinsraum 80 160
Schweinitz Vereinsraum (Rathaus) 80 160
Schützberg Dorfgemeinschaftshaus 60 110
Steinsdorf großer Vereinsraum 60 160
Die Nutzungsentgelte verstehen sich einschließlich aller Nebenkosten und werden je Nutzung
und Tag erhoben, unabhängig von der zeitlichen Dauer der räumlichen Inanspruchnahme.
Nach der Benutzung sind die Räumlichkeiten der Gemeinschaftseinrichtungen durch den
Nutzer zu säubern und der Müll selbst zu entsorgen.
Sollte eine nachträgliche Reinigung sowie Müllentsorgung durch die Stadt Jessen (Elster)
nötig sein, wird eine Gebühr von jeweils 150,00 € erhoben.
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Anlage 3
Gebühren für die Benutzung Jahnparks
Für die Nutzung Jahnparks werden nachstehende Nutzungsentgelte erhoben:
Nutzung Küche, Sanitär- und
Tagesnutzung Grundgebühr 30,00 €
Außenanlagen
zzgl. Betriebskosten 10,00 € bis 10 Personen
25,00 € bis 30 Personen
40,00 € bis 50 Personen
Nutzung Küche, Sanitär- und
Übernachtung Grundgebühr 30,00 €
Außenanlagen
zzgl. Kosten für
6,00 € inkl. Betriebskosten und
Übernachtung
pro Person/Nacht Bettenreinigung
(unter 14 Jahre)
zzgl. Kosten für
9,00 € inkl. Betriebskosten und
Übernachtung
pro Person/Nacht Bettenreinigung
(über 14 Jahre)
zzgl. Kosten für 5,00 €
inkl. Betriebskosten
Zeltübernachtung pro Person/Nacht
Nutzung Küche, Sanitär- und
Private Feiern Grundgebühr 30,00 €
Außenanlagen
zzgl. Kosten für bis 50 Personen
70,00 €
private Feiern inkl. Betriebskosten
bis 100 Personen
100,00 €
inkl. Betriebskosten
über 100 Personen
130,00 €
inkl. Betriebskosten
Bei privaten Feiern mit Übernachtung wird die Grundgebühr nur einmal erhoben.
Bei der Nutzung durch Kindergruppen und Minderjährigen muss eine ständige Betreuung
durch volljährige Personen gewähreistet sein.
Nach der Benutzung sind die Räumlichkeiten sowie die Außenanlagen durch den Nutzer zu
säubern und der Müll selbst zu entsorgen.
Sollte eine nachträgliche Reinigung sowie Müllentsorgung durch die Stadt Jessen (Elster)
nötig sein, wird eine Gebühr von jeweils 150,00 € erhoben.
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